Download
Vereinssatzung
Vereinssatzung.pdf
Adobe Acrobat Dokument 207.3 KB

 

Satzung des

Schützenvereins „Wiesengrund“ Rohrenstadt e.V.

Stand: März 2016

 

 

§ 1.         Name und Sitz des Vereins

I               Der Verein führt den Namen " Schützenverein Wiesengrund Rohrenstadt e. V.“

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neumarkt/Opf. eingetragen und hat seinen Sitz in Rohrenstadt, Gemeinde Berg.

II             Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

 

§ 2.         Vereinszweck

I               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

II             Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

 

§ 3.         Geschäftsjahr

I               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4.         Aufnahme von Mitgliedern

I               Mitglied kann jede natürliche Person werden.

II             Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.

III           Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.

IV           Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.

 

 

§ 5.         Ende der Mitgliedschaft

I               Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

II             Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.

III           Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

(1)                        Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

(2)                        Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1.Schützenmeister zugehen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

IV           Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung beziehungsweise mit dem Aus- schließungsbeschluss.

 

 

§ 6.         Rechte und Pflichten der Mitglieder

I               Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

II             Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

III           Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

 

§ 7.         Mitgliedsbeitrag

I               Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

II             Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen beziehungsweise eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

III           Ehrenmitglied

Zum Ehrenmitglied kann nur ernannt werden, wer folgende Punkte erfüllt

1.     Das 75. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens 20 Jahren Mitglied im Schützenverein „Wiesengrund“ Rohrenstadt ist.

2.     Punkt 1 nicht erfüllt, aber wegen seiner Verdienste um das Wohl und den Erhalt des Vereins von einem anderen Mitglied der Vorstandschaft vorgeschlagen wird. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.     Ehrenmitglieder sind von Vereinsbeitrag und Arbeitsdienst befreit.

 

 

§ 8.         Verwendung der Vereinsmittel

I               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

II             Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 9.         Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

I               Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

II             Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 wahlberechtigte Mitglieder dies verlangen.

III           Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

IV           Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

V            Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

VI           Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

 

 

§ 10.     Organe des Vereins

I               Die Organe des Vereins sind

·       das Schützenmeisteramt,

·       der Vereinsausschuss,

·       die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11.     Das Schützenmeisteramt

I               Es besteht aus dem 1. und dem 2.Schützenmeister, dem Kassier, dem Schriftführer, den Sportleitern der einzelnen Abteilungen und dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter. Die Stelle des 1. Schützenmeisters können auch mehrere 1.Schützenmeister (max. 4) besetzen. Wenn mehr als zwei 1.Schützenmeiser gewählt werden, entfällt das Amt des 2.Schützenmeisters.

II             Die Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Verhältnis die des 2.Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1.Schützenmeisters beschränkt ist. Falls mehrere 1. Schützenmeister das Amt wahrnehmen, vertreten jeweils zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

III           Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

IV           Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

V            Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

 

§ 12.     Der Vereinsausschuss

I               Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, der von den Damen gewählten Damenleiterin und von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitgliedern (mindestens 5, höchstens 9).

II             Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

III           Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1.Schützenmeister.

IV           Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

V            Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

 

 

§ 13.     Mitgliederversammlung

I               Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

II             Die Einberufung erfolgt durch den 1.Schützenmeister mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

III           Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

·        Begrüßung durch den 1.Schützenmeister

·        Ehrung der Toten

·        Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

·        Bericht des 1.Schützenmeisters

·        Bericht der Sportleiter

·        Bericht des Kassiers

·        Prüfungsbericht der Kassenprüfer

·        Entlastung des Schützenmeisteramtes

·        (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer

·        (Bei Bedarf) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen

·         (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung,

·        Verschiedenes

IV           Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

V            Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Einzelfall kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss die Behandlung und Entscheidung einer dieser ihr vorbehaltenen Aufgaben dem Vereinsausschuss übertragen.

VI           Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

VII         Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem 1.Schützenmeister zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

VIII       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

 

§ 14.     Protokoll

I               Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

II             Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

III           Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

 

§ 15.     Auflösung des Vereins

I               Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

II             Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

III           Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke hat die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu bestimmen, die nach Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen das verbleibende Vermögen der für den Vereinssitz zuständigen Gemeinde mit der Maßgabe zu übertragen haben, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

IV           Die für die Vereinsgeschichte wichtigen Unterlagen, insbesondere Mitgliederlisten, Chroniken, Fotos, Ehrenscheiben, Fahnen und ähnliches, sind dem Gemeindearchiv zu übergeben.

 

 

§ 16.     Vereinsordnungen

I               Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die Bestandteil dieser Satzung sind.

 

 

§ 17.     Schützenjugend

I               Die Vereinsmitglieder unter 27 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden.

II             Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

III           Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Finanzplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

IV           Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.